Familie / Kinder
Informationen zu Zulagen, Entschädigungen bei Mutterschaft und weiteren Leistungen
Bei Arbeitnehmenden ist eine Anmeldung für Zulagen mit dem Arbeitgebenden zu koordinieren. Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende melden sich direkt bei der Ausgleichskasse.
Für selbständige Landwirtinnen und Landwirte, landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer etc. gilt das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft, welches ebenfalls Kinder- und Ausbildungszulagen kennt.
Die Mutter muss zudem unmittelbar vor der Geburt des Kindes während mindestens neun Monaten im Sinne des AHV-Gesetztes obligatorisch versichert gewesen sein. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld während 14 Wochen (98 Tage) ausgerichtet. Basis für das Taggeld ist das Einkommen vor der Geburt des Kindes.
Mehr zur MutterschaftsentschädigungErwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Während dieses Urlaubes wird ein Taggeld ausgerichtet. Die Grundlage dafür bildet das Einkommen, welches vor der Geburt des Kindes erzielt wurde.
Mehr zur Entschädigung für den anderen ElternteilDas Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) in Appenzell Ausserrhoden ermöglicht Eltern, finanzielle Beiträge für die Betreuung ihrer Kinder in anerkannten Institutionen wie Kitas, Tagesfamilien oder schulergänzenden Angeboten zu erhalten. Eine Voraussetzung ist, dass beide Erziehungsberechtigten zusammen mindestens 120 % erwerbstätig sind, oder bei Alleinerziehenden eine Erwerbstätigkeit von mindestens 20 % vorliegt. Zudem muss das Kind mindestens drei Monate alt sein. Die Beiträge werden gemeinsam vom Kanton und den Gemeinden getragen und richten sich nach den finanziellen Verhältnissen der Eltern.
Mehr zu den KinderbetreuungsbeiträgenFür die Kinderrenten ist eine Anmeldung notwendig. Die Kinderrente beträgt 40 % der massgebenden Rente von Vater oder Mutter.
Mehr zur AnmeldungDie Voraussetzungen für den Bezug einer Witwen- oder Witwerrente sind unterschiedlich. Waisenrenten erhalten Kinder bis zum 18. Altersjahr. Sind sie in Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr. Kinder- und Waisenrenten werden miteinander koordiniert, falls auf beide ein Anspruch besteht.
Mehr Informationen zu HinterlassenenrentenDie IV-Stellen können Minderjährige und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr durch medizinische und berufliche Massnahmen, Hilflosenentschädigung sowie durch die Abgabe von Hilfsmitteln unterstützen. Jugendliche, welche wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der Ausbildung haben, können durch Früherfassung und weitere Massnahmen unterstützt werden.
Mehr zu den Massnahmen der IV