Ärztinnen / Ärzte

Arbeitsunfähige Personen bei der Invalidenversicherung melden

  • Bei folgenden Personen ist eine Meldung sinnvoll:

    • Bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und bei jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr: Wenn diese Personen von einer Invalidität bedroht sind, noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und sich in einem kantonalen Brückenangebot befinden oder von einer kantonalen Koordinationsstelle für Jugendliche in ihrer beruflichen Ein­gliederung unterstützt werden.
    • Bei Erwachsenen: wenn diese arbeitsunfähig sind oder von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedroht werden.

    Eine Meldung können einleiten: die versicherte Person, Familienangehörige, Arbeitgebende, behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen usw. Sie haben die versicherte Person zu informieren, bevor sie eine Meldung an die IV-Stelle vornehmen.

  • Die IV-Stellen müssen Gutachten in der Regel nach dem Zufallsprinzip zuteilen.

  • Die Informationsplattform erleichtert behandelnden Ärztinnen und Ärzten die Zusammenarbeit mit den IV-Stellen.