Pensionierung
Antworten rund um die Beitragspflicht und die Anmeldung für die AHV-Rente.
Wenn Sie Ihre AHV-Rente vorbeziehen, müssen Sie weiterhin Beiträge bezahlen. Je nachdem, ob Sie eine Teilrente beziehen und in welcher Höhe fallen Beiträge aus Erwerbstätigkeit oder als nichterwerbstätige Person an.
Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich. Die Erwerbstätigen haben aber auch die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten. Sie müssen dazu den Arbeitgeber spätestens bei der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters informieren. Eine nachträgliche Änderung ist für das entsprechende Kalenderjahr nicht möglich, sondern erst wieder auf das nächste Kalenderjahr.
Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenalter an. Zuständig ist in der Regel die Ausgleichskasse, bei welcher zuletzt für Sie Beiträge einbezahlt wurden. Bezieht der Partner / die Partnerin bereits eine Rente, ist die Ausgleichskasse zuständig, welche diese Rente bereits bezahlt.
Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenbeginn an. Sie können Ihre Altersrente ein bis fünf Jahre aufschieben und zu einem beliebigen Zeitpunkt abrufen. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem ordentlichen Rentenalter an.
Mehr zum Vorbezug oder AufschubAuch hierfür müssen Sie sich anmelden, damit wir diese Vorausberechnung vornehmen können.
Ergänzungsleistungen sind Versicherungsleistungen und keine Almosen. Voraussetzungen für den Bezug sind eine AHV-Rente und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz.
Mehr zum Thema ErgänzungsleistungenIn der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben daher Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV). Die Anmeldung für den Bezug einer Prämienverbilligung muss jeweils bis zum 31. März des Antragjahres eingereicht werden.
Mehr zur Prämienverbilligung