Heirat / Partnerschaft

Durch eine Eheschliessung ändern sich auch die Voraussetzungen für die Beiträge resp. die spätere Rente.

Beitragspflicht

Im ganzen Jahr der Eheschliessung gelten die Ehepartner und die eingetragenen Partner als verheiratet. Im Jahr der Ehescheidung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist das individuelle Einkommen und Vermögen für die Beitragsberechnung massgebend.

Nichterwerbstätige Ehepartner müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 1028 (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Dasselbe gilt für Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihres Ehepartners ohne Barlohn mitarbeiten.

Mehr zur Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen

Splitting

Die Versicherungsbeiträge von verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebender Personen werden während der Kalenderjahre der Ehe beziehungsweise Partnerschaft geteilt und gegenseitig gutgeschrieben.

Geschätzte Versicherte
Geschätzte Kundinnen und Kunden

Unsere Büros bleiben vom Dienstag, 24. Dezember 2024, bis und mit Freitag, 3. Januar 2025, geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!