Familienzulagen (FAK / FLG)
Kinder- und Ausbildungszulagen müssen Sie beantragen, diese werden nicht automatisch ausgerichtet.
Seit April 2020 beträgt die Kinderzulage CHF 230 pro Monat und Kind und die Ausbildungszulage (in der Regel ab 16 Jahren) CHF 280 pro Monat und Kind bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.
Pro Kind darf nur eine Zulage bezogen werden.Wer hat Anspruch darauf, der Vater oder die Mutter? Hier finden Sie ein Berechnungstool, mit dem für die meisten Konstellationen die Erst- und Zweitanspruchsberechtigung, d. h. Bezug durch Vater oder Mutter, bestimmt werden kann.
Eine Geburtszulage wird nicht ausgerichtet.
Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).