Entsendungen
Wenn Sie Mitarbeitende vorübergehend entsenden, bleiben diese weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt.
Die Entsendungsbescheinigung der Ausgleichskasse gilt bei einer vorübergehenden Beschäftigung in der EU/EFTA für maximal zwei Jahre.
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Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen
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Merkblatt Entsendung CH-EU
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Merkblatt Entsendung CH-EFTA
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Merkblatt Entsendung Vertragsstaaten
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Merkblatt Entsendung Nichtvertragsstaaten
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Merkblatt Die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1
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Internationales Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
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Internationales Entsendungsformular für andere Vertragsstaaten