ANobAG
Die Abrechnung der Beiträge von Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber oder Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz wird direkt über die Ausgleichskasse vorgenommen.
Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)
Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) gelten Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten. Der Arbeitgebende hat weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in der Schweiz und ist von der Beitragspflicht befreit (z. B. Vertretungen ausländischer Staaten in der Schweiz). ANobAG sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht versichert, treten aber der Versicherung bei und sind so obligatorisch versichert. Sie bezahlen die Beiträge an AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber. Für sie gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.
Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz
Arbeitgebende, die keine Betriebsstätte in der Schweiz haben, sind in der Schweiz beitragspflichtig, wenn ihre Arbeitnehmenden aufgrund des Abkommens mit der EU bzw. des EFTA-Übereinkommens in der Schweiz versichert sind. Sie können mit ihren in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden eine Vereinbarung abschliessen: Die Arbeitnehmenden rechnen die Beiträge anstelle der Arbeitgebenden mit der Ausgleichskasse ab. Die Arbeitnehmenden bezahlen die üblicherweise von den Arbeitgebenden zu leistenden Beiträge und Verwaltungskostenbeiträge selber. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden zusätzlich zum Lohn ihren Arbeitgeberanteil sowie die Verwaltungskostenbeiträge zu vergüten. Die ausländischen Arbeitgebenden müssen die Ausgleichskasse über die Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmenden informieren. Melden sich Arbeitnehmende aufgrund der Vereinbarung von sich aus, können sie die Ausgleichskassen dessen ungeachtet erfassen.