Lohnbeiträge

Die Beiträge der Arbeitnehmenden werden über die Arbeitgebenden abgerechnet.

  • Ist der Bruttojahreslohn nach dem Erreichen des Referenzalters nicht höher als CHF 2'300, muss er nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmenden abgerechnet werden.

  • Für folgende Kulturbereiche sind auch Löhne unter CHF 2'300 beitragspflichtig:

    • Tanz- und Theaterproduzenten
    • Orchester
    • Phono- und Audiovisionsproduzenten
    • Radio und Fernsehen
    • Schulen im künstlerischen Bereich

    Im Privathaushalt (Hausdienstarbeit) ist jede bezahlte Arbeit beitragspflichtig. Einzige Ausnahme: Sogenannte Sackgeldjobs, d.h. Löhne bis CHF 750 pro Haushalt und Kalenderjahr sind beitragsfrei bis und mit dem Jahr, in dem die Arbeitnehmenden 25-jährig werden. Sie können aber verlangen, dass die Arbeitgebenden die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen.

  • Die Erwerbstätigen haben aber auch die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten. Sie müssen den Arbeitgebenden spätestens bei der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters informieren. Eine nachträgliche Änderung ist für das entsprechende Kalenderjahr nicht möglich, sondern erst wieder auf das nächste Kalenderjahr.

  • Die Beiträge werden von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu gleichen Teilen getragen. Der Arbeitgebende zieht den Anteil des Arbeitnehmenden direkt vom Lohn ab und überweist die gesamten Beiträge der Ausgleichskasse. Die Ansätze betragen 5.3 % je für Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Für die Arbeitslosenversicherung je 1.1 % und für die Familienzulagen 1.5 %, wobei dieser Beitrag von den Arbeitgebenden alleine zu tragen ist.

  • Die Ansätze für die Verwaltungskosten basieren auf den abgerechneten Lohnsummen.

    Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden allein.

    Für den Bezug der Beiträge setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren.

    Die definitiven Beiträge werden aufgrund der jährlichen Lohnbescheinigung des Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Die Lohndaten können auch elektronisch mittels connect übermittelt werden, was zu einer Reduktion des Verwaltungskostenbeitrages führt.